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Alle stationären und mobilen Beizgeräte (Z-Saatgut und Nachbau) müssen im Rahmen der amtlichen Beizgerätekontrolle bis 31.12.2020 durch eine amtliche Kontrollstelle bzw. amtlich anerkannte Kontrollperson gemäß PflSchGerätV erstmals auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft werden. Bei erfolgreicher Prüfung wird am Beizgerät eine amtliche Prüfplakette angebracht. Beizgeräte, die der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung nicht unterzogen werden oder die Prüfung nicht bestehen, dürfen gemäß § 6 der PflSchGerätV ab 01.01.2021 nicht mehr zur Beizung eingesetzt werden (Verwendungsverbot und ggf. Bußgeld). Sofern noch nicht erledigt, kann die Prüfung parallel im Rahmen der turnusmäßigen System- oder Spotaudits vor Ort erfolgen, sofern der zuständige SeedGuard Auditor eine amtliche Anerkennung als Kontrollperson zur Beizgeräteprüfung besitzt. Selbstverständlich kann die Beizgerätekontrolle auch unabhängig von einem SeedGuard Audit durchgeführt werden. In SeedGuard gilt das Kriterium „Beizgerätekontrolle“ ab 01.01.2021 als k.o. Kriterium.

Kontaktlinks zu anerkannten Kontrollbetrieben:

HInweis: Die Kontrollbetriebe sind zwar in dem jeweils zuständigen Bundesland angemeldet, die Kontrolleure können aber bundesweit tätig werden.

Kontrollbetriebe NRW

Kontrollbetriebe Rheinland Pfalz

Kontrollbetriebe Bayern

Kontrollbetriebe in Hessen

Kontrollbetriebe in Schleswig-Holstein

anerkannte QSS Auditoren (exclusiv nur für Aufbereiter, die am QSS System teilnehmen)

anerkannte Kontrollpersonen der SGS Germany GmbH


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